Sicher leben mit Erdgas
Wir sind die Experten für Gas-Sicherheit. Als Meisterbetrieb für Gas-Sicherheits-Technik haben wir uns auf die Überprüfung und Behandlung von Gasanlagen spezialisiert.
Unsere Service-Techniker werden regelmäßig intensiv geschult und weitergebildet.
Mit präziser Messtechnik, ermitteln wir schnell und zuverlässig eventuelle Leckmengen in Ihrer Gasanlage. Für diesen Sicherheits-Check bezahlen Sie im Rahmen einer Wartung erheblich weniger als das herkömmliche Messverfahren kostet.
Sollte eine Gasleitung tatsächlich einmal undicht sein, sanieren wir sie in den meisten Fällen mit einem vom DVGW zugelassenen Sanierungsverfahren ohne Lärm, Schmutz und Mauerwerksarbeiten innerhalb eines Tages zu ca. 60% weniger Kosten.
Auf den folgenden Seiten finden Sie umfangreiche Informationen zu den Themen Gas, Gasanlagen und deren Betreibung sowie Sicherheit.
Betreiberpflichten
Die Wartung von Heizungsanlagen und die Prüfung von Gasleitungen sollten für jedermann eine Selbstverständlichkeit sein. Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Anlagen hängen ganz entscheidend von der Durchführung dieser Maßnahmen ab.
Wer seine Heizungsanlage nicht regelmäßig vom Fachmann warten lässt, verschleudert sein Geld unnötig durch den Schornstein. Um so mehr bei den hohen Brennstoffpreisen.
Die Umweltbelastung, z.B. durch CO2, kann durch gewartete Heizungsanlagen maßgeblich reduziert werden. Nicht umsonst steht gemäß Bundesimmissionsschutzverordnung eine Welle von Erneuerungen im Heizungsbereich aufgrund der Überschreitung von Abgasgrenzwerten bevor.
Die neue Energieeinsparverordnung enthält weitere Maßnahmen zur Entlastung der Umwelt. Und wer weiß, dass die Gasleitung im Haus dicht und in einwandfreiem Zustand ist, der schläft auch ruhiger.
So gibt es Gesetze und Verordnungen, welche die Wartung von Heizungsanlagen und die Prüfung von Gasleitungen vorschreiben bzw. aus denen sich solche Verpflichtungen ableiten lassen.
Betreiberpflichten - Gasliefervertrag (Verpfl. nach AVBGasV
Mit Abschluss des Gasliefervertrages akzeptiert der Eigentümer einer Gasanlage die vom Bundesminister für Wirtschaft auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetztes erlassene AVBGasV, die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden.
§ 12 (1) der AVBGasV lautet: "Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Gaseinrichtun-gen hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Gasversorgungsunterneh-mens und des Druckregelgeräts, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich."
Zur Unterhaltung der Gaseinrichtungen gehören in jedem Fall die Sicherheit und die Wirtschaftlich-keit im Betrieb. So müssen Funktionssicherheit des Gerätes, Sicherheitstemperaturbegrenzer, Verbrennungsluftversorgung, Abgasführung und CO-Werte überprüft werden.
Und zur Funktionssicherheit der Gaseinrichtung gehört auch die Gebrauchsfähigkeitsermittlung der Gasleitungen. Zur Pflicht des Anschlussnehmers gehören also gemäß der AVBGasV § 12 (1) nicht nur die oben genannten Arbeiten, welche Bestandteil einer "normalen" Wartung sein sollten, sondern insbesondere auch die Überprüfung der Gasleitungen auf Dichtheit.
Betreiberpflichten -Allg. Verkehrssicherungspflicht
Jedermann weiß, dass bei Schneefall oder Eisglätte für eine Sicherung der Gehwege zu sorgen ist, sei es durch Schnee räumen oder Streuen von Granulat o.ä.
Diese Pflicht resultiert aus der sogenannten Allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB. Und genau daraus lässt sich mittelbar eine Verpflichtung zur Überprüfung von Gasleitungen auf Dichtigkeit ableiten, damit Dritte nicht durch mangelhafte bzw. undichte Gasleitungen zu Schaden kommen.
Das Gesetz schreibt vor, dass derjenige, der Verfügungsgewalt über eine Sache hat, alles Zumutbare tun muss, um solche Schäden - hier durch Gasunfälle - zu vermeiden. Die Überprüfung der Gasleitung ist als zumutbar anzusehen!
Aus § 823 BGB hat die Rechtsprechung die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Überprüfung der Gasleitungen wiederholt abgeleitet:
- OLG Stuttgart, 24.11.1971 (- 1 U 36/71 - in "Monatsschrift für Deutsches Recht", 1971, S. 588 f.)
- LG Hamburg, 22.01.1991 (- 11 O 166/89 - in "Zeitschrift für Miet- und Raumrecht", 1991, S. 440 f.)
Originaltext § 823 BGB:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Betreiberpflichten - Mietrecht
Eine besondere Verpflichtung besteht nach Mietrecht gemäß § 536 BGB. Der Vermieter ist verpflichtet, die gemietete Sache in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.Die gefahrlose Benutzung muss ermöglicht werden. Dabei gilt es nicht nur vorhandene Gefahrenquellen zu beseitigen, sondern präventiv deren Entstehung zu vermeiden.Originaltext § 536 BGB:Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.
Betreiberpflichten- DIN Vorschriften (Wartung von Gasgeräten)
Die DIN 31051 regelt , dass eine Inspektion die Feststellung des Istzustandes ist. Es werden keine Tätigkeiten ausgeführt, durch die der Zustand einer Anlage bewahrt, verändert oder verbessert wird. Die Inspektion allein kann den sicheren Betrieb eines Wärmeerzeugers nicht gewährleisten.
Unter Wartung im Sinne der DIN 31051 werden Maßnahmen verstanden, durch die der für den Betrieb eines Wärmeerzeugers geforderte Zustand bewahrt wird. - Sollzustand - Durch Wartungs-arbeiten sollen die Betriebssicherheit erhöht und Ausfälle vermieden werden.
Die DIN 4756 - Gasfeuerungsanlagen, Gasfeuerungen in Heizungsanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen - gilt für die Errichtung, Ausführung, Betrieb und Wartung von Gasfeuerungsanlagen ... Dort ist in Punkt 7 eine jährliche Überprüfung und Wartung der Gasfeuerungsanlage vorgesehen. Sie dient der Betriebsbereitschaft, Funktion und Wirtschaftlichkeit der Anlage.




